Art. 15 – Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
a)Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b)Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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