Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a)„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
b)„Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;
c)„internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;
d)„NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des Übereinkommensbereichs der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;
e)„Skagerrak“ ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
f)„Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
g)„Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W;
h)„NEAFC-Regelungsbereich“ die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung im Übereinkommen über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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