Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a)die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;
b)die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (27) festgelegt;
c)die Gebiete der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (28) festgelegt;
d)die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;
e)das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss des Rates 2006/539/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (29) festgelegt;
f)das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss des Rates 2005/75/EG vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (30) festgelegt;
g)das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss des Rates 86/238/EWG vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (31) festgelegt;
h)die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss des Rates 2002/738/EG vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (32) festgelegt;
i)das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (33) festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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