Art. 7 – Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa; b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehechtbestände und Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe; d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;
2.Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände weiterhin die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 51/2006.
3.Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs IIA oder Nummer 3 der Anhänge IIB und IIC in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIA oder Nummer 1 der Anhänge IIB und IIC Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
4.Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2007 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 3 bis 6 fest.
5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2007 nicht mehr als 75 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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