Art. 31 – An Bord behaltene Beifänge

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Für jede in Anhang IC aufgelistete Art, für die der Gemeinschaft in diesem Bereich keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist.
2.In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote „Sonstige“ ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
3.Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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