Art. 33 – Gezielte Fischerei und Beifang

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Schiffskapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
2.Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall wechselt das Schiff unverzüglich die Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.
3.Nach einer Abwesenheit von dem Bereich von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff unverzüglich seine Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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