Art. 36 – Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (36) festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
2.In den Bereichen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie im Gebiet 2 und in den Bereichen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
3.Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes: a) Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen. b) Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan gemäß Artikel 37 klar ausgewiesen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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