Art. 57 – Meldung gesichteter Schiffe

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Sichtet der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im CCAMLR-Bereich ein Fischereifahrzeug, so stellt er möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem: a) Name und Beschreibung des Schiffes; b) Rufzeichen; c) Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes; d) Flaggenstaat des Schiffes; e) Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung; f) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.
2.Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Übt das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln illegale, nicht gemeldetet oder unregulierte Tätigkeiten aus, so leitet der Flaggenstaat diese Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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