1.Ab 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende Angaben zu den fangberechtigten Schiffen: a) IMO-Nummer (sofern gegeben); b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s); e) Schiffstyp; f) Bauort und –jahr; g) Länge; h) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; i) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.
2.Ab dem 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode bzw. –methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von Inmarsat A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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