Art. 53 – Kontrollen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Die Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 49 in ihren Häfen.
2.Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
3.Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenig Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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