Art. 51 – Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 49 an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, den zuständigen Behörden mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
2.Der Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beigefügt ist folgendes Formblatt gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fängen anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
3.Der Hafenmitgliedstaat übersendet eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie bei Umladungen den oder die Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen Fänge übernommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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