Art. 52 – Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Anlandungen oder Umladungen können vom Hafenmitgliedstaat nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass: a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten; b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, in Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren; d) der angegebene Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist. Mit den Anlandungen oder Umladungen darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
2.Abweichend von Absatz 1 kann der Hafenmitgliedstaat Anlandungen ganz oder teilweise genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
3.Seine Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, teilt der Hafenmitgliedstaat unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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