Art. 49 – Hafenstaatkontrollen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (38) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ab 1. Mai 2007 für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Regelungsbereich gemäß Artikel 1 des dem Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (39) beigefügten Übereinkommens gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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