1.Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung einer gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (37), insbesondere der Nummern 9 und 10 der der Verordnung beigefügten Regelung, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat: a) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist. b) falsche Fangberichte. Hier ist ein Vorgehen nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem welcher Anteil der höhere ist, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird. c) die Wiederholung desselben ernsten Verstoßes gemäß Nummer 9 der der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 beigefügten Regelung, die gemäß Nummer 10 der Regelung während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.
2.Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fangtätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.
3.Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.
4.Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes falscher Fangberichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährleistet der Flaggenmitgliedstaat, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats können bei solchen Kontrollen auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen.
5.Ist ein Schiff aufgefordert, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einen Hafen anzulaufen, so darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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