Art. 44 – Verfolgung von Verstößen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die Inspektion des betreffenden Schiffes einschließen können.
2.Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die Verantwortlichen des Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, nach Maßgabe ihrer nationalen Gesetzgebung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.
3.Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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