Art. 42 – Fischerei auf Nordische Garnelen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Nordischer Garnelen (Pandalus borealis), die im Bereich 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und es dürfen gleichzeitig nicht mehr als ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat fischen.
2.Kapitäne von Schiffen, die Garnelenfang im Bereich 3L betreiben, oder deren Vertreter teilen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen sie anlaufen möchten, vor jeder Einfahrt in einen Hafen mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die Ankunftszeit im Hafen; b) die an Bord befindlichen Mengen Garnelen; c) den Bereich oder die Bereiche, in dem oder denen die Fänge getätigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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