Art. 45 – Behandlung von Inspektionsberichten über Verstöße

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.
2.Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren im Zuge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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