Art. 69 – Fangberechtigte Schiffe

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission zum 1. Juni 2007 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensbereich berechtigt sind.
2.Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.
3.Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensbereich nur dann erlaubt, wenn die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden können.
4.Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.
5.Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen; b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) gegebenenfalls internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des oder der Eigner; e) Schiffstyp; f) Länge; g) gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betrei ber(s) (Manager(s)); h) Bruttoregistertonnen und i) Hauptmaschinenleistung.
6.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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