Art. 67 – Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Bereich zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Bereich zuzulassen.
2.Der Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.
3.Schiffe, die den CCAMLR-Bereich mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch den CCAMLR-Bereich dem CCAMLR-Sekretariat im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Bereich auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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