Art. 65 – Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
2.Jeder Mitgliedstaat behandelt nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten Berichte von Fischereiinspektoren des bestellenden CCAMLR-Mitglieds im Rahmen dieser Regelung genau so wie Berichte seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die Vertragspartei und das bestellende CCAMLR-Mitglied arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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