Art. 64 – Markierungsprogramm

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch: a) Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben; b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen. Markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden, d) wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; f) alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln; g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.
2.Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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