Art. 79 – Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensbereich tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
2.Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensbereich übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegeben Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.
3.Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni gesammelt und geprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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