Art. 84 – Inkrafttreten

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2007.
Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2007 beginnen, so gilt Artikel 55 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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