Art. 2

REG_2007_445 · mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

(1)Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen; b) der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen; c) für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.
(2)Abweichend von Absatz 1 muss jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.
(3)Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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