ErwGr. 13

REG_2007_445 · mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den in dem genannten Anhang vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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