Anhang III – Länge der Schiffe (Artikel 6 Absatz 2)

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

ICCAT-Definition der Schiffslänge:
— für alle nach dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge 96 % der Länge über alles, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie;
— für alle vor dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge die Registerlänge, die in den nationalen Schiffsregistern oder einem amtlichen Schiffsdokument angegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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