Anhang IV – MINDESTGRÖSSE

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

Art Mindestgröße
Roter Thun ( Thunnus thynnus) ( 1) 6,4 kg oder 70 cm
Roter Thun ( Thunnus thynnus) ( 2) 10 kg oder 80 cm
Schwertfisch ( Xiphias gladius) ( 3) 25 kg oder 125 cm (Unterkiefer)
(1)Nur im Ostatlantik vorgeschriebene Mindestgröße.
(2)Nur im Mittelmeer vorgeschriebene Mindestgröße.
(3)Nur im Atlantik vorgeschriebene Mindestgröße.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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