Art. 22 – Begrenzte Anzahl von Schiffen

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(1)Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Wadenfänger der Gemeinschaft fest, die zum Thunfischfang in Gebiet 3 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Wadenfänger der Gemeinschaft, die am 28. Juni 2002 im Register der IATTC eingetragen waren.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 10. Dezember jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die beabsichtigen, in Gebiet 3 Thunfisch zu fangen. Die nicht in dieser Liste verzeichneten Schiffe gelten als nicht aktiv und sind in dem betreffenden Jahr nicht zum Fischfang zugelassen.
(3)In diesen Listen wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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