Art. 24 – Beantragung von DML

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres
a)eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben;
b)eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben;
c)für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delfinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delfinen erhalten hat;
d)eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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