ErwGr. 2

REG_2007_636 · zur Abweichung vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates hinsichtlich der Gebiete Rumäniens

Dem genannten Anhang zufolge ist Rumänien in acht Gebiete unterteilt. Auf Antrag Rumäniens sollte dieses Land für die Zwecke der Verordnung Nr. 79/65/EWG während der ersten drei Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als einziges Gebiet betrachtet werden, damit die Festlegung eines realistischen Auswahlplans erleichtert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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