Art. 80b – Begriffsbestimmungen

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)‚CPC‘ Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
b)‚Fischereifahrzeug‘ jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
c)‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden;
d)‚Transferaktivitäten‘ den Transfer von Rotem Thunfisch i) vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; ii) von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land;
e)‚Tonnare‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden;
f)‚Hälterung‘ die Tatsache, dass der Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht;
g)‚Mast‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern;
h)‚Aufzucht‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern;
i)‚Umladung‘ das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;
j)‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
k)‚Sportfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
l)‚Freizeitfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
m)‚Task II‘ Task II gemäß der Definition der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (‚Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish‘ (dritte Auflage, ICCAT 1990).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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