Art. 11 – Mitteilung der Beanstandungen

REG_2007_658 · über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden

(1)Beschließt die Kommission auf Antrag der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2, das Verstoßverfahren fortzusetzen, so teilt sie dem Zulassungsinhaber die Beanstandungen mit und gibt dabei Folgendes an: a) die Beanstandungen gegenüber dem Zulassungsinhaber einschließlich der genauen Angabe, gegen welche Bestimmung mutmaßlich verstoßen wurde, sowie der Gründe, auf die sich diese Beanstandungen stützen; b) einen Hinweis auf die Tatsache, dass Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können.
(2)Hat die Kommission spätestens 18 Monate nach Eingang des Antrags der Agentur keine Beanstandungen mitgeteilt, so begründet sie dies dem Zulassungsinhaber gegenüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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