Art. 15 – Erneute Untersuchung

REG_2007_658 · über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden

(1)Erachtet die Kommission aufgrund des Berichts der Agentur, der Bemerkungen des Zulassungsinhabers oder gegebenenfalls anderer ihr vorgelegter Informationen zusätzliche Auskünfte für notwendig, um das Verfahren fortsetzen zu können, kann sie die Akte an die Agentur zurückverweisen, damit diese eine neue Untersuchung einleitet. Die Kommission gibt der Agentur genau an, welche Sachverhalte sie weiter untersuchen sollte und schlägt gegebenenfalls geeignete Untersuchungsmaßnahmen vor.
(2)Für die erneute Untersuchung gilt Abschnitt 1 Unterabschnitte 2 und 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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