Art. 5 – Einleitung des Verstoßverfahrens

REG_2007_658 · über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden

(1)Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats ein Verstoßverfahren einleiten. Die Agentur setzt die Kommission davon in Kenntnis, dass sie ein Verstoßverfahren einzuleiten gedenkt.
(2)Bevor die Agentur ein Verstoßverfahren einleitet, informiert sie die Mitgliedstaaten darüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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