Art. 3 – EG-Bauteiltypgenehmigung

REG_2007_706 · zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Bauteiltypgenehmigung für einen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer vollständigen Klimaanlage, der den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die Emissionen aus der Klimaanlage beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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