Art. 4 – Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung

REG_2007_706 · zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung für ein leckageanfälliges Bauteil oder eine Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Hierfür ist der in Anhang I Teil 1 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.
(2)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein Exemplar des zu genehmigenden Bauteils oder der zu genehmigenden Klimaanlage. Dabei ist das Exemplar mit der höchsten Leckagerate zu wählen, (im Folgenden als „den ungünstigsten Fall repräsentierendes Exemplar“ bezeichnet).
(3)Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt. Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer Klimaanlage zuteilen.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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