(1)Diese Verordnung gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Gemeinschaft nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 1 wirksam geworden ist.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht Grund zur Annahme, dass die Umwelt durch die Umsiedlung gefährdet wird. Für den Fall, dass ein Beratungsausschuss gemäß Artikel 5 benannt wurde, ist dieser für die Bewertung der Risiken zuständig.
(3)Diese Verordnung betrifft alle Aquakulturtätigkeiten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder Besonderheiten. Sie erstreckt sich auf alle gezüchteten nicht heimischen und gebietsfremden Wasserorganismen. Sie gilt für die Bewirtschaftung in jeder Art von Wassermedium.
(4)Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Zierwassertieren oder -pflanzen in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen oder Aquarien, wenn die Anforderungen des Artikels 6 der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen (9) erfüllt sind, oder in Anlagen mit Abwasserbehandlungssystemen, die den Zielen des Artikels 1 gerecht werden.
(5)Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 nicht für die in Anhang IV genannten Arten. Die Risikobewertung gemäß Artikel 9 gilt nicht für die in Anhang IV genannten Arten, außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen möchten, um die Verwendung der betreffenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.
(6)Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, außer wenn die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen möchten.
(7)Die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen wird in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III ausgenommen werden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Biosicherheit moderner geschlossener Systeme sind unter anderem von den aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Forschungsarbeiten über gebietsfremde Arten zu erwarten. Der entsprechende Beschluss wird spätestens am 31. März 2009 nach dem Verfahren des Artikels 24 gefasst werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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