Art. 5 – Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt). Jede zuständige Behörde kann sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen lassen, dem auch wissenschaftliche Experten angehören (nachstehend „Beratungsausschuss“ genannt). Ernennt ein Mitgliedstaat keinen Beratungsausschuss, so übernimmt die zuständige Behörde die dem Beratungsausschuss aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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