Art. 8 – Routinemäßige Verbringungen

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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