Art. 7 – Art der beantragten Verbringung

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der betreffenden Phase eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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