Art. 113 – Jährliche Prüfung der Programme

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren. Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.
(2)Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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