Art. 115 – Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Vor Zahlung der Vorfinanzierung nach Artikel 128 legt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, insbesondere der Organisation und der Verfahren a) der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen nach Artikel 102, b) der Prüfbehörde und der anderen Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen vornehmen, nach Artikel 102.
(2)Über die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen: a) Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben, b) Organisationsplan der Stelle, Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen oder zwischen ihren Abteilungen und ungefähre Zahl der zugewiesenen Posten, c) Verfahren für Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, d) Verfahren, nach denen die Zahlungsanträge der Empfänger angenommen, geprüft und bestätigt werden, und Verfahren, nach denen die Zahlungen an die Empfänger angeordnet, ausgeführt und verbucht werden, e) Verfahren, nach denen die Ausgabenaufstellungen erstellt, bestätigt und der Kommission vorgelegt werden, f) Bezugnahme auf die schriftlichen Verfahren, die für die Zwecke der Buchstaben c, d und e festgelegt wurden, g) von den teilnehmenden Ländern festgelegte Förderkriterien für das grenzübergreifende Programm, h) System für die Aufbewahrung der detaillierten Buchführungsunterlagen für die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführten Vorhaben.
(3)Über die Prüfbehörde und die anderen Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen: a) Beschreibung ihrer Aufgaben und ihres Zusammenspiels, b) Organisationsplan der Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an den Prüfungen in Bezug auf das grenzübergreifende Programm beteiligt sind, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der ungefähren Zahl der zugewiesenen Posten und der Qualifikation des Personals, c) Verfahren für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Korrekturmaßnahmen, die sich aus den Prüfberichten ergeben, d) gegebenenfalls Verfahren für die Beaufsichtigung der Arbeit der an den Prüfungen in Bezug auf das grenzübergreifende Programm beteiligten Stellen durch die Prüfbehörde, e) Verfahren für die Ausarbeitung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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