Art. 117 – Voraussetzungen für die Beendigung der Anwendung der Übergangsregelung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, legen die teilnehmenden Länder, wenn sie bereit sind, zu den Durchführungsmodalitäten des Artikels 98 Absatz 1 überzugehen, der Kommission eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme nach Artikel 116 Absatz 1 beigefügt sind.
(2)Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so kann der Beschluss der Kommission zur Änderung des Programms nur gefasst werden, wenn der Kommission bestätigt worden ist, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Elemente der Systeme durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 117 REG_2007_718 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 117 REG_2007_718 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.