Art. 120 – Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Die Kommission und die Prüfbehörden für die grenzübergreifenden Programme arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -methoden zu koordinieren, und teilen einander unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um die Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Kommission und die Prüfbehörden kommen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch — sofern sie nichts anderes vereinbart haben — einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und das jährliche Gutachten nach Artikel 105 zu prüfen und ihre Meinungen zu sonstigen Fragen auszutauschen, die die Verbesserung der Verwaltung und der Kontrolle der grenzübergreifenden Programme betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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