Art. 119 – Zuständigkeiten der Kommission

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Kommission vergewissert sich nach dem Verfahren des Artikels 116, dass die teilnehmenden Länder den Artikeln 101 und 105 entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, und überzeugt sich auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte und Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c und ihrer eigenen Prüfungen davon, dass die Systeme während des Zeitraums, in dem die grenzübergreifenden Programme durchgeführt werden, reibungslos funktionieren.
(2)Unbeschadet der von den teilnehmenden Ländern vorgenommenen Prüfungen können Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen, die auch im Rahmen der grenzübergreifenden Programme durchgeführte Vorhaben betreffen können, um das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen; abgesehen von dringenden Fällen sind die Prüfungen mindestens 10 Arbeitstage vorher anzukündigen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der teilnehmenden Länder können an diesen Prüfungen teilnehmen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Vornahme von Prüfungen an Ort und Stelle ermächtigt sind, haben Zugang zu den Büchern und allen sonstigen Unterlagen, die die aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Ausgaben betreffen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen und der entsprechenden Metadaten. Diese Prüfbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eigens hierfür benannt sind.
(3)Die Kommission kann von einem teilnehmenden Land verlangen, dass es Prüfungen an Ort und Stelle vornimmt, um das reibungslose Funktionieren der Systeme oder die Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen zu prüfen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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