Art. 133 – Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern a) die Bescheinigungsbehörde spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung einen Zahlungsantrag übermittelt hat, der die folgenden Unterlagen umfasst: i) einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenaufstellung nach Artikel 124, ii) den abschließenden Durchführungsbericht für das grenzübergreifende Programm mit den in Artikel 112 aufgeführten Informationen, iii) eine Abschlusserklärung nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d, und b) hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die in dem betreffenden Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben beziehen, keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverletzung nach Artikel 226 EG-Vertrag vorliegt.
(2)Fehlt eine der in Absatz 1 genannten Unterlagen, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag von der Kommission nach Artikel 137 automatisch aufgehoben.
(3)Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Eingangs der Abschlusserklärung eine Stellungnahme zu deren Inhalt. Erhebt die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten Einwände, so gilt die Abschlusserklärung als genehmigt.
(4)Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag innerhalb von 45 Tagen nach dem späteren der folgenden Termine: a) dem Tag, an dem sie den abschließenden Bericht nach Artikel 112 genehmigt hat, b) dem Tag, an dem sie die Abschlusserklärung genehmigt hat.
(5)Unbeschadet des Absatzes 6 wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Mittelbindung 12 Monate nach Zahlung des Restbetrags aufgehoben. Das grenzübergreifende Programm gilt als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird: a) Zahlung des von der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen ermittelten Restbetrags, b) Übermittlung einer Zahlungsaufforderung für die Beträge, die von der Kommission rechtsgrundlos für das grenzübergreifende Programm an die teilnehmenden Länder gezahlt wurden, c) Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung. Die Kommission teilt den teilnehmenden Ländern innerhalb von zwei Monaten den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms mit.
(6)Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das grenzübergreifende Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Zahlungsaufforderung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms nach Absatz 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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