Art. 134 – Verfügbarkeit der Unterlagen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 EG-Vertrag gewährleistet die Verwaltungsbehörde, dass alle Belege für die Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden grenzübergreifenden Programms nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 Absatz 5 drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und des Rechnungshofs gehalten werden. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.
(2)Die Unterlagen werden entweder als Original aufbewahrt oder in einer Fassung, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, auf allgemein üblichen Datenträgern gespeichert.
(3)Die Verwaltungsbehörde führt eine Liste der Stellen, die die Originalbelege für die Ausgaben und Prüfungen aufbewahren, und zwar a) die für einen ausreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen, die die entstandenen und geltend gemachten Ausgaben und die Zahlungen im Rahmen der Hilfe betreffen, einschließlich der Nachweise für die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen, b) die Berichte und Unterlagen, die die von den in Artikel 102 genannten Stellen vorgenommenen Prüfungen betreffen.
(4)Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen Personen und Stellen mit entsprechender Befugnis — insbesondere den ermächtigten Bediensteten der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde sowie den ermächtigten Beamten der Gemeinschaft und ihren bevollmächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und ihnen Auszüge oder Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden.
(5)Als allgemein übliche Datenträger im Sinne des Absatzes 2 gelten zumindest a) Fotokopien von Originalen, b) Mikrofiches von Originalen, c) elektronische Fassungen von Originalen, d) nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.
(6)Das von den einzelstaatlichen Behörden festzulegende Verfahren für die Beglaubigung der Übereinstimmung von auf allgemein üblichen Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit dem Original muss die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Fassungen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
(7)Liegen Unterlagen nur in elektronischer Fassung vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Unterlagen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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