Art. 141 – Evaluierung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Artikel 109 gilt sinngemäß. Jedoch werden im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Evaluierungen nach Artikel 109 Absatz 3 unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen. In diesem Fall findet Artikel 109 Absätze 4 und 5 keine Anwendung.
Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern beschließt die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden begünstigten Ländern unter Berücksichtigung der für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 Absatz 2 vorgenommen werden muss. Die Ex-ante-Evaluierung kann mit Unterstützung durch die Kommission vorgenommen werden.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Zwischenbewertungen der grenzübergreifenden Programme vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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