Art. 143 – Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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