Art. 160 – Zahlungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.
(2)Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch, wie in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen.
(3)Zusätzlich zu Artikel 42 gilt, dass die Vorfinanzierung 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die ersten drei Jahre des betreffenden Programms beträgt und gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 erfüllt sind. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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